Träger des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes
Eine Teilnahme am Programm des IJFD ist nur über einen der ca. 130 anerkannten Träger möglich.
Eine nach Bundesländern geordnete Trägerliste findet ihr hier: Entsendeorganisationen IJFD
Zulassungsverfahren zum IJFD für Träger
Es besteht ein Zulassungsverfahren für Träger. Träger, die eine Zulassung zum FSJ/FÖJ im Auland nach§ 10 Abs. 3 JFDG haben, galten bis zum 31. August. 2011 ohne besonderes und zusätzliches Zulassungsverfahren als Träger für den Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Andere Träger müssen ihre Zulassung beantragen.
Voraussetzungen
Die Träger des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes im Sinne der Richtlinie des BMFSFJ müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Es muss sich dabei um juristische Personen handeln. Die Träger müssen also eine bestimmte Organisationsform haben, etwa ein eingetragener Verein sein.
Sie müssen Maßnahmen nach der Richtlinie des Bundesfamilienministeriums durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen.
Sie müssen gewährleisten, dass sie ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen nachkommen. Sie müssen hierzu Auslandserfahrung nachweisen.
Die Organisation muss ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dienen, also gemeinnützig sein.
Der Träger muss seinen Sitz in Deutschland haben.
Schließlich muss er ein pädagogisches Gesamtkonzept und einen Qualitätsstand nachweisen können.
Antrag
Nur zugelassenen Träger dürfen den Internationalen Jugendfreiwilligendienst anbieten. Die Erteilung der Zulassung sowie die vorherige Prüfung von Trägern für den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erfolgt durch das BMFSFJ. Das BMFSFJ kann auch eine andere Stelle zur Vornahme dieser Aufgaben beauftragen.
Für die Zulassung ist ein schriftlicher Antrag notwendig, dem die vollständigen Nachweise beizufügen sind.
Sobald die Zulassung erteilt ist, hat die Organisation das Recht, den Internationalen Jugendfreiwilligendienst durchzuführen. Mit der Zulassung ist aber nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine öffentliche Förderung verbunden.
Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung zur Trägerschaft des IJFD werden bestehende Trägerzulassungen für andere Auslandsfreiwilligendienste, etwa das FSJ/FÖJ im Ausland oder weltwärts berücksichtigt.